§ 4 Entsorgungspflichten
(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Schredderanlagen müssen Altautos und Restkarossen nach Massgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs umweltverträglich behandeln, ordnungsgemäss und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich beseitigen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen nach § 6 zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist gilt für die Dauer eines Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung.
Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäss Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1838/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Abt. EG Nr. L 166 S 1) oder durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts- managementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden.
(3) die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungs- organisation gemäss § 14 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung oder einer Entsorgungsgemeinschaft der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeug- werkstätten sind, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeuginnung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.
§ 5 Sachverständige
Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur erteilen, wer nach § 38 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle überlässt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauftragt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erstellt.
Das Unternehmen Ph. SELIGER Autoteile und zertifizierter Altfahrzeug-Verwertungsbetrieb hält die Entsorgungspflichten gemäߧ5 Altfahrzeugverordnung vom 21. Juni 2002 (BGBI. IS 2214) ein und erfüllt alle Anforderungen zur Altfahrzeug verordnung .